Im Hinblick auf das gewässerschutzrechtliche Ausnahmegesuch wird ein Amtsbericht des AGR einzuholen sein zur Frage, ob das Gebiet dicht überbaut ist. Gestützt darauf wird das Ausnahmegesuch zu beurteilen sein, wobei im Rahmen der Interessenabwägung auch die naturschutzrechtlichen Aspekte einzubeziehen sind (vgl. Erwägung 8p). Ferner muss noch über die Wasserbaupolizeibewilligung entschieden werden, wozu ein entsprechender Amtsbericht des TBA einzuholen ist.