Die naturschutzrechtlichen Ausnahmegesuche müssen gestützt auf die noch vorzunehmenden Plananpassungen und unter Berücksichtigung des Fliessgewässers ab dem Z.________brunnen auf der Parzelle Nr. N.________ neu beurteilt werden, wobei auch über ökologische Ersatzmassnahmen neu zu befinden ist (vgl. insbesondere Erwägungen 5o sowie 8p). Dazu muss eine neue Beurteilung durch die Fachbehörde (ANF) eingeholt werden. Im Hinblick auf die geplante Nutzung (hauptsächlich Familienwohnungen) ist auch die Vereinbarkeit naturschutzrechtlicher Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen mit den Vorschriften über Aufenthalts- und Spielflächen zu prüfen.