Gestützt auf die angepassten Pläne muss alsdann das generelle Baugesuch im Sinne der vorstehenden Erwägungen erneut geprüft werden. Dabei ist davon auszugehen, dass die entfernte und die noch bestehende Bestockung auf der Parzelle Nr. L.________ nicht Wald im Sinne der Waldgesetzgebung darstellt und das Vorhaben daher weder eine Waldrodungsbewilligung voraussetzt noch einen Waldabstand zur noch bestehenden Bestockung einhalten muss. Die naturschutzrechtlichen Ausnahmegesuche müssen gestützt auf die noch vorzunehmenden Plananpassungen und unter Berücksichtigung des Fliessgewässers ab dem Z.________brunnen auf der Parzelle Nr. N.____