Die Beschwerdegegnerin muss Gelegenheit erhalten zu erklären, ob sie angesichts der Abweisung ihres generellen Baugesuchs hinsichtlich der Erschliessung an den weiteren Gegenständen des generellen Baugesuchs festhält und im Hinblick darauf angepasste Pläne unterbreiten will. Soweit dies der Fall ist, muss das Vorhaben erneut und insbesondere auch im kantonalen Amtsblatt publiziert werden, wobei auf die naturschutzrechtlichen Ausnahmegesuche und das gewässerschutzrechtliche Ausnahmegesuch hinzuweisen ist.