Soweit die Beschwerdegegnerin an ihrem Bauvorhaben festhält, muss sie dieses hinsichtlich der Erschliessung anpassen. Unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie setzt die abschliessende Beurteilung der weiteren Gegenstände des generellen Baugesuchs (Nutzung, Volumetrie der Gebäude und deren Lage im Terrain, Ausnahmegesuche betreffend technische Eingriffe in Feldgehölze und in Lebensräume geschützter Tiere sowie betreffend Bauen im Gewässerraum) voraus, dass diese Anpassung erfolgt ist und auf Plänen dargestellt wird.