In die Interessenabwägung nach Art. 41c Abs. 1 GSchV sind auch die Wechselwirkungen mit den naturschützerischen Interessen einzubeziehen, also die Frage, ob das Anlegen ökologischer Ersatzflächen im Gewässerraum den gewässerschutzrechtlichen Interessen entgegensteht oder ob solche Flächen (allenfalls nach Anpassung des Massnahmenkonzepts zum ökologischen Ersatz) beiden Zwecken gerecht werden können. 170 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Band I, Art. 34/34a N. 13 49/54 BVD 110/2021/165 9. Ergebnis