o) Das gewässerschutzrechtliche Ausnahmegesuch der Beschwerdegegnerin muss noch publiziert werden,170 und zwar, da eine Bundesaufgabe betroffen ist, auch im kantonalen Amtsblatt. p) Hinsichtlich der Frage, ob dicht überbautes Gebiet vorliegt, ist ein Amtsbericht des dafür zuständigen AGR (Art. 5b Abs. 3 WBG) einzuholen. Gestützt darauf ist zu beurteilen, ob die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 Bst. a oder Bst. abis GSchV erfüllt sind.