Auf den Baugrund würde sich dies gemäss den Ausführungen des TBA positiv auswirken, da dadurch die Vernässungen westlich von Haus 2 wegfallen würden. Das TBA hält dazu fest, dass in diesem Fall auch die Verlängerung als Fliessgewässer angesehen würde und daher der Gewässerraum bzw. Gewässerabstand über die ganze Strecke zu berücksichtigen wäre. Das Fassen des Bachlaufs im Bereich der Versickerungsstrecke in ein Rohrsystem wäre aus Sicht des TBA nicht zulässig. Soweit die Beschwerdeführerin am Bauvorhaben festhält und dieses im Hinblick auf die Erschliessung anpasst, kann sie diese Ausführungen des TBA in ihre Überlegungen zur Weiterentwicklung des Projekts einbeziehen.