Da allerdings das generelle Baugesuch hinsichtlich der Erschliessung nicht bewilligt werden kann, muss das Projekt auch diesbezüglich noch angepasst werden. Es ist nicht auszuschliessen, dass eine Anpassung auch die Lage der geplanten Baukörper und für die Nutzung erforderliche bauliche Massnahmen in der Umgebung (insbesondere Stützmauern) betrifft und sich damit auf die gewässerschutzrechtliche und die wasserbaupolizeiliche Beurteilung auswirkt. Die Beurteilung erfolgt daher sinnvollerweise, wenn geklärt ist, ob die Beschwerdegegnerin an ihrem Projekt festhält und wie sie es gegebenenfalls anpasst.