Die geplante Nutzung, die Volumetrie und Lage der Gebäude im Terrain können aber nur beurteilt werden, wenn die Beschwerdegegnerin anhand eines konkreten Projekts nachweist, dass die dafür relevanten Vorschriften (Spiel- und Aufenthaltsflächen, ökologischer Ausgleich, Gewässerschutz) eingehalten sind. Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin die Ausnahmegesuche für technische Eingriffe in ein Feldgehölz und in Lebensräume geschützter Tiere sowie für das Bauen im Gewässerraum in das generelle Baugesuchs einbezogen und dazu Planunterlagen eingereicht.