n) Die Beschwerdegegnerin weist mit Stellungnahme vom 16. November 2022 darauf hin, dass die Aussenraumgestaltung nicht Gegenstand des generellen Baugesuchs bilde und deren Details im Ausführungsprojekt festgelegt würden. Die geplante Nutzung, die Volumetrie und Lage der Gebäude im Terrain können aber nur beurteilt werden, wenn die Beschwerdegegnerin anhand eines konkreten Projekts nachweist, dass die dafür relevanten Vorschriften (Spiel- und Aufenthaltsflächen, ökologischer Ausgleich, Gewässerschutz) eingehalten sind.