Unter den dort genannten Voraussetzungen sind also Ausnahmebewilligungen möglich. Ob überwiegende Interessen einer Ausnahmebewilligung entgegenstehen, ist einzelfallweise zu beurteilen. m) Da das Vorhaben den Gewässerraum betrifft, bedarf es zudem allenfalls einer Wasserbaupolizeibewilligung (Art. 48 Abs. 1 WBG, Art. 39 WBV). Im erstinstanzlichen Verfahren war eine weitere Prüfung unterblieben, da die Fliessgewässerqualität des Wasserlaufs von der AE.________quelle nicht erkannt worden war. Diese Prüfung muss noch erfolgen. 167 Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2022 S. 5 und vom 30. März 2023 S. 7 f.; Stellungnahme