Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass die Ausnahmevoraussetzungen nach Art. 41c Abs. 1 Bst. a oder Bst. abis GSchV erfüllt seien;167 die Beschwerdeführenden bestreiten dies.168 Sie machen geltend, im übergangsrechtlichen Gewässerraum falle eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 GSchV kategorisch ausser Betracht, wenn das Bauvorhaben die Revitalisierung zu vereiteln drohe.169 Gemäss Art. 2 der Übergangsbestimmungen GSchV zur Änderung vom 4. Mai 2011 gelten jedoch für Anlagen im übergangsrechtlichen Gewässerraum die Bestimmungen von Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV. Unter den dort genannten Voraussetzungen sind also Ausnahmebewilligungen möglich.