In ihrer Plandarstellung geht die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass der Gewässerraum nicht nur rechtwinklig zur Gewässerachse verläuft, sondern ab Ende des Abschnitts C auch in der Verlängerung der Gewässerachse. Wenn ein Wasserlauf wie vorliegend nur über eine bestimmte Strecke eine Gerinnesohle bildet und anschliessend versickert, muss der Gewässerabstand nach dem Sinn und Zweck der Vorschriften über den Gewässerraum nicht nur seitlich, sondern auch nach vorne eingehalten werden.