Gemäss dem Übergangsrecht der GSchV bilden die Gerinnesohle und ein beidseitiger Streifen von jeweils 8 m den Gewässerraum. In diesem dürfen grundsätzlich nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen erstellt werden. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, können Ausnahmen bewilligt werden für zonenkonforme Anlagen in dicht überbauten Gebieten (Art. 41c Abs. 1 Bst. a GSchV) oder ausserhalb von dicht überbauten Gebieten auf einzelnen unüberbauten Parzellen innerhalb einer Reihe von mehreren überbauten Parzellen (Art. 41c Abs. 1 Bst. abis GSchV). Die Beschwerdegegnerin beantragt eine solche Ausnahme.