Ob dieser früher ein Bett bzw. eine Gerinnesohle im Sinne der Wasserbau- und Gewässerschutzgesetzgebung zu bilden vermochte, geht daraus nicht hervor. Heute ist dies in den Abschnitten D und E jedenfalls nicht der Fall. k) Der von der AE.________quelle stammende Wasserfluss auf der Parzelle Nr. L.________ stellt demnach bis zum Übergang von Abschnitt C zu Abschnitt D (d.h. bis zum Wurzelstock) ein Fliessgewässer nach WBG und Gewässerschutzrecht dar.