Für die weiteren Abschnitte (D und E sowie südlich und östlich davon gelegene Parzellenteile) kann das Vorhandensein eines Fliessgewässers nicht als erwiesen gelten. Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die Entholzungsarbeiten mit schweren Maschinen ein früher vorhandenes Gewässerbett zerstört hätten.164 Heute präsentiert sich die Situation so, dass der Wasserlauf in den Abschnitten bis zum Wurzelstock eine Gerinnesohle gebildet hat, in den tiefer gelegenen Abschnitten jedoch nicht oder nicht mehr. Der Wasserfluss ist dort breiter und vermag den Humus nicht so weit abzutragen, dass die Sohle vegetationsfrei wird.165 Der Vertreter des TBA hat am Augenschein ausgeführt,