Gemäss dem Privatgutachten der Beschwerdegegnerin (S. 10) wurde im Abschnitt C der feinkörnige Boden bis in eine Tiefe von etwa 10 cm abgeschwemmt, wodurch sich ein kleiner Einschnitt ergebe. Der benetzte Bereich weise an seiner Berandung mit Bodenbestandteilen durchsetztes kiesiges Material auf, wobei der Kiesanteil im Vergleich zum Abschnitt B deutlich reduziert sei. Am Augenschein erwies sich aber, dass bis zum Übergangsbereich zwischen den Abschnitten C und D kein wesentlicher Humusanteil mit entsprechender Vegetation im Kiesbett auszumachen war.