Es kann als nachgewiesen gelten, dass bis zum Wurzelstock (Übergang von Abschnitt C zu Abschnitt D) eine kiesige Sohle bzw. ein Bachbett vorliegt. Der bis dorthin in der Gerinnesohle vorgefundene Kies dürfte mindestens teilweise vom Wasser transportiert worden sein (Geschiebe), da die Kiesel eine runde Form haben. Entscheidend ist, dass bis zu diesem Punkt (Wurzelstock) Wasser so fliesst, dass der Humus abtransportiert worden ist und sich eine vegetationsfreie Gerinnesohle gebildet hat. Gemäss dem Privatgutachten der Beschwerdegegnerin (S. 10) wurde im Abschnitt C der feinkörnige Boden bis in eine Tiefe von etwa 10 cm abgeschwemmt, wodurch sich ein kleiner Einschnitt ergebe.