Die Beschwerdeführenden bestreiten gemäss Stellungnahme vom 7. März 2023 S. 4 den Plan der A.________ AG und insbesondere die im Parteigutachten gezogenen Schlüsse. Sie machen zu Recht geltend, dass die Behörde die Qualifikation des Wasserlaufs als Gewässer beurteilen und dafür Sachverhaltsfragen wie Verlauf und Länge abklären müsse. Sie bringen aber nichts vor, was gegen eine Verwendung des Plans zur Orientierung spricht. Am Augenschein wurden die im Plan dargestellten Abschnitte abgeschritten, besprochen und mit Fotografien dokumentiert. Der auf dem Plan dargestellte Sachverhalt wurde also durch die Behörde überprüft und abgeklärt.