h) Es kann als geklärt gelten, dass der V.________bach heute weder oberflächlich noch eingedolt über die Parzelle Nr. L.________ verläuft. Der Stellungnahme des TBA vom 7. März 2022 liegt ein Auszug aus dem Leitungskataster der Stadt Biel bei. Anhand diesem lassen sich die Ausführungen des TBA nachvollziehen, wonach der V.________bach in die kommunale Mischabwasserleitung in der Strasse «X.________» eingeleitet wird und dessen Einzugsgebiet zur Parzelle Nr. L.________ keine Verbindung mehr hat. Es besteht kein Anlass für Zweifel an den diesbezüglichen Ausführungen des TBA.