Die Beschwerdegegnerin hat dazu einen von der A.________ AG erstellten Plan eingereicht, auf welchem der Wasserlauf – gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin gestützt auf eine Vermessung mittels GPS – lagegenau dargestellt ist. Auf diesem Plan hat die A.________ AG fünf Abschnitte (A-E) des Wasserlaufs definiert. In ihrem Gutachten verneint sie die Fliessgewässerqualität für alle Abschnitte. Die Beschwerdegegnerin stellt für den Fall, dass die BVD vom Vorliegen eines Fliessgewässers ausgehe und Haus 2 in dessen Gewässerraum liege, vorsorglich ein Ausnahmegesuch nach Art. 41c Abs. 1 GSchV.