Es sei willkürlich und unverhältnismässig, hier von einem Fliessgewässer auszugehen und die Einhaltung eines Gewässerabstands zu verlangen. In keiner erdenklichen Situation gehe vom fragliche Rinnsal eine Hochwassergefahr aus, weshalb es auch nicht dem Sinn und Zweck des WBG entspreche, dem fraglichen Rinnsal die Qualität als Fliessgewässer zuzuerkennen.