Gemäss dem Urteil des Verwaltungsgerichts 2015/183 vom 29. Januar 2016, Erwägung 3.4 liege ein Bett im Sinne des WBG vor, wenn eine verhältnismässig feste Gerinnesohle gegeben sei, welche sandig-kiesig sei und keinen Humus (mehr) aufweise. Derartiges sei auf den Fotografien zum Fachbericht des TBA vom 7. März 2022 nicht zu sehen. Das Wasser habe hier offenbar keine Vertiefung im Untergrund gebildet. Grossflächigere, solide Kiesansammlungen im Sinne einer «Sohle» seien nicht erkennbar. Es sei willkürlich und unverhältnismässig, hier von einem Fliessgewässer auszugehen und die Einhaltung eines Gewässerabstands zu verlangen.