f) Die Stadt Biel führt weiter an, das TBA habe im erstinstanzlichen Verfahren in einem E-Mail vom 19. Dezember 2019 erklärt, dass der Überlauf des Brunnens nur eine sehr kleine lokale Vernässung von wenigen Quadratmetern bilde. Bei einem Augenschein am 21. November 2019 habe das TBA festgestellt, dass die vorhandene Wassermenge nicht für eine Gerinnebildung ausreiche und somit kein Gewässer im Sinne von Art. 3 WBG vorliege. Die Stadt Biel weist darauf hin, dass die Menge des überschüssigen Brunnenwassers konstant bleibe.