Eine Gewässerfeststellung nach Art. 38 WBV kann von Wasserbau- oder Erfüllungspflichtigen oder Grundeigentümern verlangt werden, um Rechtssicherheit über die Gewässereigenschaft eines Wasserlaufs zu erhalten. Zuständig für eine solche Gewässerfeststellung ist das TBA. Eine Gewässerfeststellung durch das TBA kann sich allerdings nur auf die wasserbaulichen Aspekte beziehen. Die hier primär zu beantwortende Frage, ob ein Gewässerraum auszuscheiden ist, kann nicht Gegenstand einer Gewässerfeststellung nach Art. 38 WBV bilden. Ob ein Gewässerabstand eingehalten werden muss, ist vielmehr gestützt auf die gewässerschutzrechtlichen Vorschriften des Bundes zu beurteilen.