e) Die Stadt Biel vertrat mit Stellungnahme vom 11. April 2022 die Ansicht, es fehle eine rechtsgenügliche Grundlage für die Annahme, dass ein Gewässerraum eingehalten werden müsse, da das angebliche Gewässer weder in den Zonen- und Nutzungsplänen noch in der städtischen Karte der Naturgefahren verzeichnet sei und das TBA auch keine Gewässerfeststellung verfügt habe. Sowohl die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Gewässerraum als auch das WBG knüpfen direkt an das Vorliegen eines Gerinnesohle- bzw. bettbildenden Wasserlaufs an. Die Verzeichnung in der Nutzungsplanung oder Karten wird nicht vorausgesetzt, ebenso wenig eine vorangehende Gewässerfeststellung nach Art. 38 WBV157.