d) Mit Verfügung vom 14. März 2022 hielt das Rechtsamt fest, soweit ersichtlich habe die Stadt Biel noch keine (genehmigten) Gewässerräume festgelegt. In Gemeinden ohne genehmigte Gewässerräume seien gemäss den Übergangsbestimmungen zur GSchV bei Gewässern mit bis zu 12 m breiter Gerinnesohle Abstände von 8 m ab Rand der Gerinnesohle einzuhalten. Gestützt auf den Fachbericht des TBA komme das Rechtsamt in einer summarischen Einschätzung zum Schluss, dass sich das Bauvorhaben zumindest teilweise innerhalb des übergangsrechtlichen Gewässerabstands befinde. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.