Der Wasserlauf werde zusehends kleiner, da das Wasser im Boden versickere. Ein Ableiten in eine Rohrleitung sei vor Ort nicht auszumachen. Im untersten Drittel sei kein Bachlauf mehr zu erkennen. Obwohl beim Z.________brunnen stetig Wasser überfliesse, sei in diesem untersten Abschnitt weder ein Gerinne noch eine Vernässung anzutreffen. Das TBA schloss, nur der oberste Abschnitt könne als Fliessgewässer im Sinne von Art. 3 WBG angesehen werden und gelte damit auch als Oberflächengewässer im Sinne des GSchG. Im mittleren und unteren Drittel sei keine Gerinnebildung mehr gegeben, da das Wasser versickere oder gar nicht mehr vorhanden sei.