Das TBA erstattete seinen Fachbericht am 7. März 2022. Es erläuterte, dass der temporär wasserführende V.________bach in die kommunale Mischabwasserleitung der Strasse X.________ eingeleitet werde, während im Bereich des ehemaligen Bachverlaufs auf der Parzelle Nr. L.________ heute eine Mischabwasserleitung verlaufe, die ab dem AA.________weg die angrenzenden Parzellen bzw. Quartiere entwässere. Bei letzterer Leitung handle es sich um eine Infrastrukturanlage der Siedlungsentwässerung, die weder nach WBG noch nach dem Gewässerschutzrecht des Bundes ein Gewässer darstelle. Es bestehe keine Verbindung mit dem Einzugsgebiet des V.________bachs.