Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort geltend, der Gewässerbegriff setze voraus, dass die Wasserführung «regelmässig und normal» sei. Sie bezieht sich dabei auf die Erläuterungen zum WBG von U. Kunz und H. Walther. Diese führen im fraglichen Absatz zu Art. 3 WBG aus: «Das Gesetz nennt als Abgrenzungskriterium die Existenz eines Bettes. Was kein Bett zu bilden vermag, ist von so geringer wasserbaulicher Bedeutung, dass an öffentlicher Aufsicht kein Interesse besteht. Umgekehrt kommt es nicht darauf an, ob das Gewässer ständig Wasser führt oder zeitweise ausgetrocknet ist.