Unter einem oberirdischen Gewässer ist ein Wasserbett mit Sohle und Böschung sowie die tierische und pflanzliche Besiedlung zu verstehen (Art. 4 Bst. a GSchG). Für die Bestimmung des Gewässerraums eines Fliessgewässers ist die Gerinnesohle massgebend (Art. 41a Abs. 1 und 2 GSchV). Bei unverbauten Gewässern bildet die Landoberfläche, die bei mittlerem Wasserstand von Wasser überdeckt153 und in der Regel vegetationsfrei ist, die Gerinnesohle.154 Auch nach dem Wasserbaugesetz setzt die Qualität als Fliessgewässer voraus, dass der Wasserlauf ein Bett gebildet hat (Art. 3 Abs. 2 WBG e contrario).