Voraussetzungen können Ausnahmen bewilligt werden, insbesondere für zonenkonforme Anlagen in dicht überbauten Gebieten (Art. 41c Abs. 1 GSchV151). Bauten und Anlagen im oder am Gewässer, über oder unter dem Gewässer und im Gewässerraum sowie andere Vorkehren im Gewässerbereich, die auf die Wasserführung, den Abfluss, die Sicherheit und Gestaltung des Gewässerbettes und Ufers, die natürliche Funktionsfähigkeit oder den Zugang zum Gewässer Einfluss haben, bedürfen zudem einer Wasserbaupolizeibewilligung (Art. 48 Abs. 1 WBG152).