b) Bei oberirdischen Gewässern ist der Raumbedarf festzulegen, der für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen des Gewässers, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung nötig ist (Gewässerraum; Art. 36a Abs. 1 GSchG150). Die Festlegung des Gewässerraums im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben ist Sache der Kantone. Der Kanton Bern hat diese Aufgabe den Gemeinden zugewiesen (Art. 5b WBG). So lange die Gemeinden den Gewässerraum nicht festgelegt haben, bestimmt er sich nach den Übergangsbestimmungen der GSchV zur Änderung vom 4. Mai 2011. Im Gewässerraum dürfen grundsätzlich nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen erstellt werden. Unter bestimmten