Es sei offensichtlich, dass die geplanten Gebäude die Gewässerräume der beiden Gewässer tangierten; ein diesbezügliches Ausnahmegesuch sei nicht gestellt worden und könnte mangels Ausnahmegründen auch nicht erteilt werden. Die Wasserläufe bildeten zudem einen wesentlichen Bestandteil der geschützten Lebensräume auf der Parzelle Nr. L.________. Die Beschwerdegegnerin müsse verpflichtet werden, den bei den Entholzungsarbeiten zerstörten Bachlauf innert angemessener Frist vollständig wiederherzustellen.149