Nr. L.________ ab. Es sei dokumentiert, dass der entsprechende Bachlauf durch den Geländeeinschnitt auf der Parzelle Nr. L.________ talwärts geführt habe und sich früher, vor dem Bau der Jurabahnlinie, über eine Felsplatte ergossen habe. Vor den Entholzungsarbeiten im Jahr 2016 sei das Bachbett deutlich feststellbar gewesen. Dass es bei einer Besichtigung durch das TBA nicht habe festgestellt werden können, genüge nicht zur Verneinung der Gewässerqualität, zumal ein Gewässer auch bei zeitweiliger Wasserführung vorliegen könne. Es sei offensichtlich, dass die geplanten Gebäude die Gewässerräume der beiden Gewässer tangierten;