Auch in dieser Hinsicht gilt allerdings, dass eine abschliessende Beurteilung nicht möglich ist, weil die Erschliessung nicht wie geplant bewilligt werden kann. Soweit die Beschwerdegegnerin an ihrem Bauvorhaben festhält und dieses bezüglich der Erschliessung anpasst, muss noch geprüft werden, wie sich die Projektanpassung auf die denkmalschützerische Beurteilung auswirkt. 8. Gewässer