Eine unzulässige Beeinträchtigung der Umgebung des Baudenkmals wäre demnach nur anzunehmen, wenn die spezifische Lage und Gestaltung des Vorhabens auf das Baudenkmal ungenügend Rücksicht nähmen. Dies ist aber nicht der Fall. Bei der Projektentwicklung wurde der Rücksichtnahme auf das Baudenkmal besonderes Augenmerk geschenkt; die KDP konnte ihre Anliegen einbringen und sah diese in den Unterlagen zum generellen Baugesuch umgesetzt.