Daran ändert nichts, dass die Nutzungsplanung den Zeithorizont von 15 Jahren schon überschritten hat. Der blosse Zeitablauf bildet keinen Grund zur Annahme, dass die Parzelle Nr. L.________ bei einer Neubeurteilung aus denkmalpflegerischen Überlegungen weitergehend (d.h. über den bestehenden Grünzonenstreifen hinaus) aus der Bauzone ausgezont würde. Es sind diesbezüglich auch keine veränderten Verhältnisse ersichtlich. Die Kulturpflegestrategie des Kantons ist eher restriktiver geworden (vgl. Art. 10d Abs. 2a BauG, in Kraft seit 1. April 2017).