An der Auffassung der KDP und der Vorinstanz ist nichts auszusetzen. Die Ansicht der Beschwerdeführenden, dass der Umgebungsschutz die Erhaltung der ursprünglichen Bestockung bis zur nordöstlichen Parzellengrenze bedingte, missachtet die erwähnten Grenzen des Umgebungsschutzes. Aufgrund der Lage in der Bauzone fällt das Interesse der Beschwerdegegnerin an der Bebaubarkeit der Parzelle Nr. L.________ stark ins Gewicht. Daran ändert nichts, dass die Nutzungsplanung den Zeithorizont von 15 Jahren schon überschritten hat.