Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass das Bauvorhaben die Umgebung der Villa U.________ in unzulässiger Weise beeinträchtige. Die zu dieser gehörige Parkanlage mache an der Parzellengrenze zum Baugrundstück nicht halt. Der Baumbestand habe vor der Entholzung bis zur Nordostgrenze der Parzelle Nr. L.________ gereicht. Zudem befinde sich auf der Bauparzelle ein alter Zugangsweg zur Villa. Die Auffassung der Vorinstanz, dass das Bauvorhaben durch den Geländeeinschnitt und die Grünzone vom Baudenkmal abgegrenzt sei, überzeuge daher nicht. Die Beschwerdeführenden beantragen in diesem Zusammenhang die Edition des gartendenkmalpflegerischen Gutachtens, das gemäss der Erwägung 3.4.4.3 des