37/54 BVD 110/2021/165 Schutzobjekts anders beurteilt würde. Hinzu kommt, dass eine geänderte Erschliessung auch Anpassungen an Lage und Volumen der Baukörper veranlassen könnte. Die Frage, ob ein Gutachten der EKD einzuholen ist, kann daher mit dem vorliegenden Entscheid nicht abschliessend beurteilt werden. Soweit die Beschwerdegegnerin an ihrem Bauvorhaben festhält und dieses bezüglich der Erschliessung anpasst, wird die Notwendigkeit eines EKD- Gutachtens erneut geprüft werden müssen.