e) Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Einholung eines Gutachtens der EKD verzichtet hat. Da das generelle Baugesuch hinsichtlich der Erschliessung nicht bewilligt werden kann, wird allerdings das Projekt diesbezüglich angepasst werden müssen, sofern die Beschwerdegegnerin am Bauvorhaben festhält. Gemäss dem Fachbericht der KDP bildet die Erschliessung ein Beurteilungskriterium hinsichtlich der Wirkung des Bauvorhabens auf das Schutzobjekt. Eine geänderte Erschliessung könnte somit dazu führen, dass der Grad der Beeinträchtigung des 145 Vorakten pag. 116 f., pag. 197 f.