Art. 7 Abs. 2 NHG sieht denn auch vor, dass ein Gutachten der EKD bereits dann einzuholen ist, wenn ein Inventarobjekt erheblich beeinträchtigt werden kann. Nur wenn dies ausgeschlossen werden kann, ist auf Einholung eines Gutachtens zu verzichten. Vorliegend sah sich die KDP in der Lage, eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzobjekts auszuschliessen. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was Zweifel an dieser Bewertung veranlasst. Vielmehr geht aus dem Fachbericht der KDP hervor, dass das streitige Projekt bewusst und sorgfältig so ausgestaltet worden ist, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzobjekts vermieden wird.