Die Beschwerdeführenden machen geltend, ein Gutachten der EKD müsse immer dann eingeholt werden, wenn eine Beeinträchtigung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Sie berufen sich auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 3.6. Das Bundesgericht hält dort fest: «Soll der durch die Art. 6 und 7 NHG angestrebte verstärkte Schutz nicht unterlaufen werden, sind an das Kriterium der möglichen Beeinträchtigung geringe Anforderungen zu stellen. Es ist immer dann erfüllt, wenn die zuständige Stelle eine Beeinträchtigung (im Sinne der Inventare) nicht mit Sicherheit ausschliessen kann. Im Zweifelsfall ist somit die Kommission beizuziehen.»