Mit Blick auf die Umschreibung des Schutzobjekts und die Lage in der Bauzone ist eine Bebauung der Parzelle Nr. L.________ im Lichte des ISOS nicht generell negativ zu werten. In den allgemeinen ISOS-Empfehlungen zur Stadt Biel (S. 49) wird ausgeführt, dass eine allfällige bauliche Verdichtung u.a. über ein Auffüllen von Baulücken erreicht werden solle, so dass höhere und grossvolumigere Baukörper vermieden werden können. Die KDP hat die Beurteilung, ob hier eine erhebliche Beeinträchtigung des ISOS-Objekts droht, zu Recht von den wesentlichen Gestaltungselementen des Projekts (Setzung, Erschliessung, Volumen) abhängig gemacht.