d) Die Pflicht zur ungeschmälerten Erhaltung statuiert kein absolutes Veränderungsverbot und verlangt nicht, dass am bestehenden Zustand eines Inventarobjekts nichts geändert werden darf.140 Angestrebt wird gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG die ungeschmälerte Erhaltung «im Sinne der Inventare». Ob eine Veränderung eine Beeinträchtigung des Inventarobjekts darstellt, ist an der im Inventar vorzunehmenden Umschreibung des jeweiligen Schutzgehalts (Art. 5 Abs. 1 Bst. a NHG) zu messen.141 Ferner sind die im Inventar vermerkten Gründe für seine nationale Bedeutung (Art. 5 Abs. 1 Bst. b NHG) und der gemäss Inventar anzustrebenden Schutz (Art. 5 Abs. 1 Bst. e NHG) zu berücksichtigen.142