Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Abklärung bereits im generellen Baugesuchsverfahren erfolgen muss, in dem u.a. die Lage und Volumetrie der geplanten Gebäude zu beurteilen sind. Diese wirken sich auf die denkmalpflegerische Beurteilung aus. Die Beschwerdeführenden machen im Übrigen geltend, dass jegliche Bebauung der Parzelle Nr. L.________ gegen das Erhaltungsziel A gemäss ISOS verstösst. 135 Weisungen des Eidgenössischen Departements des Inneren (EDI) über das Bundesinventar der schützenswerten