Wie in Erwägung 8 zu zeigen sein wird, bedarf das Vorhaben zudem einer gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung. Auch insoweit ist die Beurteilung des generellen Baugesuchs mit einer Bundesaufgabe verbunden.137 Demnach stellt sich hier die Frage, ob das betroffene ISOS-Objekt durch das Bauvorhaben erheblich beeinträchtigt werden kann. Ob dies der Fall ist und demnach die EKD beizuziehen ist, beurteilt die KDP als zuständige kantonale Fachstelle (Art. 7 Abs. 1 NHG).