23 WISOS135 bedeute das Erhaltungsziel A, dass auch Freiräume integral erhalten bleiben müssten. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, wie die Denkmalpflege des Kantons Bern (KDP) in ihrem Fachbericht vom 11. Oktober 2019 zur Auffassung gelange, dass das streitbetroffene Bauvorhaben nur eine geringfügige Beeinträchtigung des ISOS zur Folge habe. Richtigerweise müsse von einer erheblichen Beeinträchtigung ausgegangen werden, weshalb gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG ein Gutachten der Eidgenössischen Kommission für die Denkmalpflege (EKD) einzuholen sei. Dies sei im Beschwerdeverfahren nachzuholen.